Die Stiftung KINDER-BRÜCKE setzt sich mit Herz und Engagement für Familien mit behinderten Kindern ein. Im Rahmen des jährlichen Budgets unterstützen wir diese Familien in verschiedenen Bereichen:
Unsere unterstützenden Beiträge orientieren sich am Subsidiärprinzip. Der Stiftungsrat entscheidet, basierend auf dem Stiftungszweck und dem jährlich festgelegten Schwerpunktprogramm.
Finanzielle Verpflichtungen über mehrere Jahre für bestimmte Projekte sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegen besondere Gründe für eine weitere Unterstützung vor. Wir legen besonderen Wert auf unkonventionelle Projekte mit integrativem Potenzial oder solche, die gesetzliche Lücken schliessen.
Keine Beiträge werden gewährt für:
Wir bearbeiten nur vollständige und spezifisch an die Stiftung gerichtete Beitragsgesuche. Beiträge an allgemeine Sammelaktionen werden nicht gewährt. Das Beitragsgesuch muss detaillierte Informationen über die Trägerschaft, die Ziele und den Inhalt des Projekts sowie ein Budget inklusive Finanzierungsplan enthalten. Zudem sind Angaben zu Anträgen und Zusagen von anderen Förderstellen sowie zu Eigenleistungen erforderlich.
Personen und Organisationen, die Beiträge von der Stiftung erhalten, verpflichten sich, schriftliche Berichte über die Abwicklung und das Ergebnis des Projekts zu erstatten.
Die Beiträge werden direkt an die Endempfänger ausgezahlt. Diese Version betont die Mission und die Werte der Stiftung, während sie die Richtlinien klar und verständlich darstellt.
Gesuche für Projekte sollten bereits in der Planungsphase schriftlich an die Geschäftsstelle der
Stiftung KINDER-BRÜCKE, Kirchstrasse 5, CH-9326 Horn
eingereicht werden.
Mit der Einreichung des Gesuches erkennt der Gesuchsteller die vorliegenden Richtlinien und die Beurteilung durch den Stiftungsrat an. Der Stiftungsrat entscheidet jährlich in drei Sitzungen über die eingereichten Gesuche. Die Gesuchsteller erhalten innerhalb von drei Wochen nach dem Entscheid einen schriftlichen Bescheid.
Der Beitragsempfänger erteilt der Stiftung das Recht, die Projekte auf ihrer Website und in anderen geeigneten Medien zu veröffentlichen und darüber zu berichten.
Gesuche für familienunterstützende Hilfeleistungen sowie Behandlungs- und Pflegekosten, die von öffentlichen Mitteln und Institutionen nicht abgedeckt werden, können laufend eingereicht werden. Diese Gesuche werden individuell behandelt, und der Gesuchsteller wird persönlich kontaktiert, um die Situation zu klären. Diese Beiträge werden nicht in den Medien veröffentlicht.
Gesuche für direkte finanzielle Hilfe für Familienferien sollten mindestens zwei Monate vor dem Ferienbeginn eingereicht werden. Der Gesuchsteller erhält innerhalb von drei Wochen einen schriftlichen Bescheid. Auch diese Beiträge werden nicht in den Medien veröffentlicht. Diese Version ist klarer strukturiert und verwendet eine prägnante Sprache, um die Informationen übersichtlich zu präsentieren.
Der Entscheid des Stiftungsrates ist endgültig. Mit der Gewährung eines Beitrags übernimmt die Stiftung keine Verpflichtung zur Genehmigung von Anschlussgesuchen.
Diese klare Regelung stellt sicher, dass alle Gesuche fair und unabhängig geprüft werden, ohne dass eine automatische Zusage für zukünftige Anträge besteht. Die Stiftung bleibt somit flexibel und kann ihre Ressourcen gezielt dort einsetzen, wo sie am dringendsten benötigt werden.
Der Beitragsempfänger ist verpflichtet, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden. Ein positiver Entscheid der Stiftung kann mit Auflagen verbunden sein.
Die Beitragsempfänger müssen die Stiftung schriftlich über jede wesentliche Veränderung des Vorhabens (z. B. Projektierung, Hilfeleistung, Familienferien) informieren, insbesondere in Bezug auf Inhalt, Termine und Mittelverwendung.
Wenn das Projekt länger als ein Jahr dauert, ist der Beitragsempfänger verpflichtet, nach dem ersten Jahr unaufgefordert einen Zwischenbericht einzureichen.
Diese Version ist klar und präzise formuliert, um die Anforderungen an die Berichtspflicht deutlich zu machen.
Bei missbräuchlicher Verwendung des Beitrages oder bei einem Verstoss gegen diese Richtlinie hat die Stiftung das Recht, bereits geleistete Beiträge zurückzufordern und allenfalls notwendige weitere Massnahmen zu treffen, welche die stiftungskonforme Verwendung des Beitrages sicherstellt. Die Stiftung übernimmt keinerlei Haftung oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Realisation der Spende.
Die Stiftung ihrerseits verpflichtet sich, ihr Kontrollrecht nicht unverhältnismässig einzufordern sowie gegenüber Dritten Diskretion zu wahren.
Der Beitragsempfänger verweist in seinen eigenen Publikationen in geeigneter Form auf die Unterstützung seitens der Stiftung. Das dabei zu verwendende Logo ist bei der Geschäftsstelle der Stiftung zu beziehen.
Diese Richtlinie wurde vom Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 20.05.2014 genehmigt und in Kraft gesetzt.